

Werden Sie zum Arbeitgeber !
Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten.
Beim Arbeitgebermodell wird der Pflegebedürftige oder ein Familienangehöriger selbst zum Arbeitgeber der Haushalts- und Pflegekraft. In diesem Fall wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag direkt mit der ausländischen Kraft abgeschlossen. Durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union kann ein EU-Bürger in jedem anderen Mitgliedstaat arbeiten, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Angehöriger dieses Staates.
Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden im Arbeitsvertrag und in den Bestimmungen des in Deutschland geltenden Arbeitsrechts geregelt.
Der Arbeitsvertrag sollte konkrete Regelungen zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Probezeit und Kündigungsfristen enthalten. Auch die eventuelle Übernahme weiterer Kosten wie Fahrtkosten, Telefonkosten usw. sollte hier geregelt werden. Der Arbeitgeber konkretisiert im Arbeitsvertrag die Arbeitsinhalte, den Arbeitsort und die Arbeitszeit.
Die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ist allerdings beschränkt durch die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen. Diese müssen bei der Beschäftigung einer Haushalts- und Pflegekraft auf jeden Fall eingehalten werden.
Eine 24-Stunden-Betreuung ist rechtlich nicht möglich, da die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden müssen. Es ist eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden zulässig, sie kann im Einzelfall auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind Pausen von mindestens dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden einzuhalten. Nach der Beendigung der Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden vorgeschrieben.
Auch für osteuropäische Kräfte gilt der in Deutschland festgelegte Mindestlohn.
Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen im Krankheitsfall und einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von mindestens 24 Werktagen.
Als Arbeitgeber sind Sie auch dafür verantwortlich, dass neben den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Sie müssen Steuern und Sozialversicherungsabgaben inklusive Arbeitgeberanteil abführen und sich bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.

Checkliste:
-
Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen
-
Betriebsnummer beantragen
-
Beim Finanzamt anmelden
-
Bei der Krankenkasse anmelden
-
Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt (ab drei Monate Aufenthalt)
-
Sozialabgaben abführen
-
Gesetzliche Unfallversicherung anmelden
-
Lohnsteuer abführen
-
Abschließen sonstiger Versicherungen
Bitte lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.
Wir bieten:
Die Vermittlung einer Pflegekraft
zur Direktanstellung bei Ihnen
Die Vermittlungskosten betragen einmalig zwei Bruttolöhne zuzüglich MwSt.



Sie interessieren sich für eine Pflegekraft?
Laden Sie den Fragebogen herunter und senden Sie ihn an info@frankenplus.de.
Finanzielle Vorteile
Für die Betreuung durch eine ausländische Kraft können Sie auch das Geld Ihres Pflegegrades mit einbeziehen. Zusätzlich sind Betreuungskosten zum Teil steuerlich absetzbar.
Bei der Einstufung in einen Pflegegrad kann das
Pflegegeld in Anspruch genommen werden.
Diese Leistung beträgt ab 2024 monatlich:
0 Euro bei dem Pflegegrad 1
332 Euro bei dem Pflegegrad 2
573 Euro bei dem Pflegegrad 3
765 Euro bei dem Pflegegrad 4
947 Euro bei dem Pflegegrad 5
Zusätzlich zur oben genannten Geldleistungen der Pflegegrade kann das Verhinderungspflegegeld (derzeit 1.612 € jährlich) bei der Pflegekasse beantragt werden.
Außerdem können die Betreuungshilfe-und Pflegekosten bis zur einer Höhe von 4.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen bis 20% steuerlich geltend gemacht werden.
Die Angehörigen, die die Kosten der Betreuung und Pflege von Familienmitgliedern tragen, können diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Diese Darstellung ersetzt keine steuerliche Beratung.
Nützliche Informationen und was Sie zur neuen Pflegereform noch wissen sollten, finden Sie auf folgenden Link der Verbraucherzentrale: